Mit dieser Bestimmung hat der Gesetzgeber eine Interessenabwägung vorweggenommen und eine gesetzliche Grundlage für die zuständigen Behörden geschaffen, um in Grundrechtspositionen Privater einzugreifen. Zum Zweck der behördlichen Kontrolle des Tierschutzes ist daher eine Genehmigung durch den Richter nicht (mehr) erforderlich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_818/2021 vom 26. Januar 2021, Erw. 4.1).