213 Abs. 1 TSchV i.V.m. Art. 13 der Verordnung über den mehrjährigen nationalen Kontrollplan für die Lebensmittelkette und die Gebrauchsgegenstände vom 27. Mai 2020 [MNKPV; SR 817.032]). Hierbei hat der Veterinärdienst nach Art. 39 TSchG Zutritt zu den Räumen, Einrichtungen, Fahrzeugen, Gegenständen und Tieren, wobei ihm die Eigenschaft der Organe der gerichtlichen Polizei zukommt. Mit dieser Bestimmung hat der Gesetzgeber eine Interessenabwägung vorweggenommen und eine gesetzliche Grundlage für die zuständigen Behörden geschaffen, um in Grundrechtspositionen Privater einzugreifen.