Personalaufgebot und die Dauer der Kontrolle in der Kostenauflage nicht zu Ungunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt worden. Mit Beschwerdeantwort vom 29. März 2023 ergänzte die Vorinstanz, der Verweis auf reibungslos verlaufene Kontrollen durch andere Stellen und Personen sei unbeachtlich, zumal am 9. Dezember 2021 ein legitimes Bedürfnis nach polizeilicher Absicherung bestanden habe. Die Länge der Kontrolle rechtfertige sich, weil eine Vielzahl an vorgängig festgestellten Män- -9- geln im Betrieb des Beschwerdeführers zu überprüfen gewesen seien. Insgesamt seien das Personalaufgebot und die Dauer der Kontrolle nicht zu beanstanden.