Die Vorinstanz erwog, anlässlich der Kontrolle vom 21. August 2020 habe sich der Beschwerdeführer unkooperativ verhalten und gegenüber den Personen des Veterinärdienstes massive Drohungen ausgesprochen. Insofern erscheine es nachvollziehbar, dass dieser für die unangemeldete Kontrolle vom 9. Dezember 2021 präventiv die Hilfe der Polizei in Anspruch genommen habe. Betreffend die Anwesenheit von Departementsvorsteher C. seien keine konkreten Rügen vorgebracht worden. Abgesehen von der etwas über dem üblichen Mass liegenden Dauer und der Anwesenheit "fremder" Personen seien durch die fragliche Kontrolle keine konkreten Nachteile für den Beschwerdeführer entstanden. Insbesondere seien das