II. 1. 1.1. Der Beschwerdeführer beanstandet, dass die Kontrolle seines Betriebs vom 9. Dezember 2021 nicht verhältnismässig erfolgt sei. Namentlich sei das Personalaufgebot des Veterinärdienstes (5 Kontrolleure des Veterinärdienstes, 4 Polizisten und Regierungsrat C. mit Chauffeur) für die Kontrolle der Tiere nicht notwendig gewesen und habe ihn überfordert. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz habe es für ein derartiges Aufgebot keine Gründe gegeben, insbesondere habe er sich bei früheren Kontrollen nicht unkooperativ verhalten. Dies könne sein Rechtsvertreter, welcher während der ganzen Kontrolle vom 21. August 2021 anwesend gewesen sei, bestätigen.