Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit darin die Aufhebung des angefochtenen Entscheids bezüglich Dispositiv-Ziffer II. der Verfügung vom 18. Mai 2022 beantragt wird, nicht eingetreten werden darf. 3. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist folglich - unter Vorbehalt der Ausführungen in Erw. I/2.2 - einzutreten.