Diesbezüglich bleibt zu erwähnen, dass die Eintragung nach Erlass der erstinstanzlichen Verfügung nachgeholt wurde. Die Vorinstanz schrieb die Beschwerde insofern als gegenstandslos geworden ab; damit fehlt es dem Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht ohnehin an einem Rechtsschutzinteresse (vgl. Entscheid der Vorinstanz, Erw. B/7c). Gründe, wonach die Vorinstanz in diesem Punkt die Beschwerde zu Unrecht abgeschrieben hätte, werden nicht dargetan.