Dem Beschwerdeführer werden betreffend Kennzeichnung seiner Rinder keine neuen, über die gesetzlichen Vorgaben hinausgehenden Pflichten auferlegt. Vielmehr wird jener – unter Ansetzung einer Frist – einzig angehalten, diese wahrzunehmen. Der Beschwerdeführer wäre auch ohne Verfügung verpflichtet, seine Rinder dauerhaft zu markieren und den Verlust von Ohrmarken innert drei Tagen zu melden. Damit besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Beschwerdeführung. Entsprechendes gilt für die Verpflichtung zur Registrierung der Tiere in der TVD. Diesbezüglich bleibt zu erwähnen, dass die Eintragung nach Erlass der erstinstanzlichen Verfügung nachgeholt wurde.