Dispositiv-Ziffer II. der Verfügung des Veterinärdienstes vom 18. Mai 2022 hält den Beschwerdeführer an, sämtliche Tiere der Rindergattung innert einer Frist von 14 Tagen nach den gesetzlichen Vorgaben zu markieren und in der TVD zu registrieren. Gemäss Art. 14 Abs. 1 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966 [TSG; SR 916.40] ist jedes Tier der Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung zu kennzeichnen und in der TVD zu registrieren. Die Kennzeichnung der Klauentiere muss einheitlich, eindeutig und dauerhaft sein; das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) erlässt Vorschriften über die Art und die Durchführung der Kennzeichnung (vgl. Art.