2.2. Mit dem angefochtenen Entscheid wird der Beschwerdeführer verpflichtet, sein Klauensanierungskonzept vom 5. September 2020 umgehend umzusetzen und weitere vom Veterinärdienst festgestellte Mängel innert Frist zu beheben. Damit hat der Beschwerdeführer grundsätzlich ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung dieses Entscheids und ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert.