Zürich 1998, § 38 N 129). Die rechtliche oder tatsächliche Situation muss durch den Ausgang des Verfahrens unmittelbar beeinflusst werden können. Die Beschwerde soll also tatsächlich auch zum Erfolg führen können, d.h. dazu dienen, dass der rechtmässige Zustand wiederhergestellt werden kann (Restitution) (vgl. REGINA KIENER/BERNHARD RÜTSCHE/MATHIAS KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2015, Rz. 1446).