2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Vorinstanz resp. der Staatskasse. 2. Mit Beschwerdeantwort vom 29. März 2023 beantragte das DGS die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. 3. Mit Eingabe vom 5. Juli 2023 replizierte der Beschwerdeführer. 4. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 16. August 2023 beraten und entschieden. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: