C. 1. Gegen den Entscheid des DGS liess A. mit Eingabe vom 13. Februar 2023 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben und stellte folgende Anträge: 1. In Gutheissung der Beschwerde sei der Entscheid des Departements Gesundheit und Soziales, Generalsekretariat vom 12. Januar 2023 ersatzlos aufzuheben. Eventualiter sei in Gutheissung der Beschwerde der Entscheid des Departements Gesundheit und Soziales, Generalsekretariat vom 12. Januar 2023 aufzuheben und mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.