1. Mit Bezug auf die in Dispositiv-Ziff. II. der angefochtenen Verfügung angeordnete Registrierung in der Tierverkehrsdatenbank TVD der bei der Kontrolle vom 9. Dezember 2021 geprüften Tiere wird das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. -5- 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Staatgebühr von Fr. 1'500.-, der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 120.-, zusammen Fr. 1'620.-, zu bezahlen. 3. Ersatz für Parteikosten wird nicht zugesprochen.