IX. Widerhandlungen gegen Ziffer. II der Verfügung werden zur Anzeige gebracht und können wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 48a des eidgenössischen Tierseuchengesetzes (TSG, SR 916.40) sowie Art. 292 des eidgenössischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) mit Busse bestraft werden. X. Zustellung an: (…) B. 1. A. erhob am 16. Juni 2022 Beschwerde beim DGS und beantragte die Aufhebung der Verfügung des Veterinärdienstes vom 18. Mai 2022, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu dessen Lasten. 2. Am 12. Januar 2023 entschied das DGS: