III. Die Verletzungsgefahr in Form von unzulässiger Spaltenbreite ist unverzüglich zu beseitigen und ab sofort Massnahmen zur Verhinderung zu treffen. IV. Den Kaninchen sind umgehend und jederzeit Nageobjekte anzubieten und ihre Liegefläche trocken zu halten. V. Die Liegefläche sämtlicher Rinderkategorien ist ab sofort trocken zu halten. VI. Der Massnahme unter Ziffer I. wird die aufschiebende Wirkung entzogen. VII. Die Kosten dieser Verfügung von insgesamt Fr. 270.00 werden A. auferlegt. Der Betrag ist mit beiliegendem Einzahlungsschein innert 30 Tagen zu begleichen.