9. Ergänzend hat eine Überprüfung der Hygienemassnahmen zu erfolgen, welche zur Vermeidung einer Übertragung der Mortellaro-Erreger durch das Stallpersonal oder unbelebte Vektoren (z.B. Stallgeräte, Klauenpflegewerkzeuge, Fahrzeuge, Schuhwerk) notwendig sind. Das Ergebnis und die Massnahmen aus dieser Überprüfung ist zu dokumentieren (Konzept Ziffer 4). II. Sämtliche Tiere der Rindergattung sind innert Frist von 14 Tagen ab Erhalt der Verfügung gemäss den gesetzlichen Vorgaben zu markieren und auf der TVD zu registrieren. -4-