8. Ergänzend hat eine Überprüfung bei zuliefernden Aufzuchtbetrieben zu erfolgen für bereits dort an Mortellaro erkrankte Jungtiere mit dem Zweck, diese Betriebe in die Sanierungsmassnahmen miteinzubeziehen. Das Ergebnis und die Massnahmen aus dieser Überprüfung sind zu dokumentieren (Konzept Ziffer 4).