3. 3.1 Die anteiligen verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten hinsichtlich den direkten Bundessteuern 2013 und 2014, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 500.00 sowie zwei Fünftel der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 280.00, gesamthaft Fr. 612.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen. Die übrigen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Kantons. 3.2 Die im vorinstanzlichen Verfahren angefallenen Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 4'340.00 gehen zu Lasten des Kantons.