Die Bedeutung der Streitsache ist wiederum als durchschnittlich einzustufen und es ist von einer mittleren Schwierigkeit und einem mittleren mutmasslichen Aufwand des Vertreters auszugehen. Die Entschädigung für das Rekursverfahren ist deshalb auf Fr. 3'400.00 (inkl. MWST und Auslagen) festzulegen. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Auf die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2013 und 2014 wird nicht eingetreten. 2. 2.1 In Gutheissung der Beschwerde betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2013 und 2014 wird das Urteil 3-RV.2019.150 / 3-RV.2019.151 des Spezialverwaltungsgerichts, Abt. Steuern, vom 22. Dezember 2022 aufgehoben.