2.2 Der Beschwerdeführer hat entsprechend dem Verfahrensausgang auch im vorinstanzlichen Rekursverfahren Anspruch auf eine Parteientschädigung. Im Verfahren vor dem Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern, betrug der Streitwert rund Fr. 30'500.00 (ohne direkte Bundessteuer). Bei einem Streitwert zwischen Fr. 20'000.00 bis Fr. 50'000.00 geht der Rahmen für die Entschädigung von Fr. 1'500.00 bis Fr. 6'000.00 (§ 8a Abs. 1 lit. a Ziff. 2 AnwT). Die Bedeutung der Streitsache ist wiederum als durchschnittlich einzustufen und es ist von einer mittleren Schwierigkeit und einem mittleren mutmasslichen Aufwand des Vertreters auszugehen.