2. 2.1 Entsprechend dem Verfahrensausgang sind zudem die vorinstanzlichen Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 4'340.00 neu zu verlegen, was ebenfalls nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens erfolgt (§ 189 Abs. 1 StG; § 31 Abs. 2 VRPG). Nachdem sich der Rekurs des Beschwerdeführers einzig gegen die Aufrechnung der im VAV abgerechneten Honorare bei den Kantons- und Gemeindesteuern 2013 und 2014 richtete, nicht jedoch auch gegen die direkte Bundessteuer 2013 und 2014, obsiegt er in Bezug auf das vorinstanzliche Verfahren vollumfänglich. Dementsprechend sind die vorinstanzlichen Verfahrenskosten gänzlich auf die Staatskasse zu nehmen.