Innerhalb der vorgesehenen Rahmenbeträge richtet sich die Entschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Vertreters, nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles (§ 8a Abs. 2 AnwT). Im konkreten Fall ist die Bedeutung der Streitsache als durchschnittlich einzustufen und von einer mittleren Schwierigkeit sowie einem mittleren mutmasslichen Aufwand des Vertreters auszugehen. Unter diesen Umständen erscheint eine Entschädigung in Höhe von Fr. 4'600.00 (inkl. Auslagen und MWST) als angemessen. Angesichts des Unterliegens vor Verwaltungsgericht im Umfang von zwei Fünfteln ist - 14 -