Der Beschwerdeführer ist von einem Treuhandunternehmen vertreten, womit die Bestimmungen des Anwaltstarifs analog herangezogen werden. Für Streitwerte über Fr. 50'000.00 bis 100'000.00 geht der Rahmen für die Entschädigung von Fr. 3'000.00 bis 10'000.00 (§ 8a Abs. 1 lit. a Ziff. 3 AnwT). (§ 8a Abs. 1 lit. a Ziff. 3 des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 [AnwT; SAR 291.150]). Innerhalb der vorgesehenen Rahmenbeträge richtet sich die Entschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Vertreters, nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles (§ 8a Abs. 2 AnwT).