1.2 Die Parteikosten werden in der Regel ebenfalls nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 32 Abs. 2 VRPG; § 189 Abs. 2 StG). Dementsprechend hat das KStA dem Beschwerdeführer die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entstandenen Parteikosten anteilsmässig zu ersetzen. Der anteilmässige Streitwert hinsichtlich den Kantonsund Gemeindesteuern 2013 und 2014 beträgt rund Fr. 30'500.00 und jener hinsichtlich den direkten Bundessteuern 2013 und 2014 rund Fr. 21'200.00, insgesamt also Fr. 51'700.00. Der Beschwerdeführer obsiegt somit gemessen am Streitwert zu rund drei Fünftel (60 %) und unterliegt zu zwei Fünftel (40 %).