Abs. 1 StG). Den Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie schwerwiegende Verfahrensmängel begangen oder willkürlich entschieden haben (§ 31 Abs. 2 VRPG). Der Beschwerdeführer obsiegt hinsichtlich der Beschwerde betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2013 und 2014 vollumfänglich, während er mit der Beschwerde hinsichtlich den direkten Bundessteuern 2013 und 2014 aufgrund des Nichteintretensentscheids vollumfänglich unterliegt.