6. Im Ergebnis ist die Beschwerde betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2013 und 2014 gutzuheissen und das vorinstanzliche Urteil aufzuheben. Die Veranlagungen der Kantons- und Gemeindesteuern 2013 und 2014 sind unter Ausschluss der im VAV abgerechneten Honorare vorzunehmen. Soweit die Beschwerde die direkte Bundessteuer 2013 und 2014 betrifft, ist darauf nicht einzutreten (vgl. vorne Erw. I.2). III. 1. 1.1 Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (ยง 189 - 13 -