Inwiefern eine fehlende operative Tätigkeit, ein ähnlicher Gesellschaftszweck oder die Zusammensetzung der Verwaltungsräte in anderer Weise massgebend dafür sein sollen, ob die Abrechnung im VAV eine Steuerumgehung darstellt, ist nicht erkennbar. 5.3 Nach dem Ausgeführten ist keine ungewöhnliche, sachwidrige oder absonderliche Rechtsgestaltung ersichtlich. Daher erübrigt es sich, die restlichen Voraussetzungen einer Steuerumgehung zu prüfen.