Wenn die Vorinstanz der Meinung ist, dass bei einer Domizilgesellschaft das Verwaltungsratsmandat mit einem kleinen Arbeitsaufwand verbunden ist und der Beschwerdeführer entsprechend ein zu hohes Gehalt für seine Tätigkeit erhalten hat, hätte sie – wie bereits in Erwägung II/5.2.3 ausgeführt – den Marktwert der Tätigkeit abklären und beziffern müssen und die Abrechnung im VAV nicht per se verwehren dürfen. Da das Verwaltungsgericht den Akten keine konkreten Anhaltspunkte entnehmen kann, die auf überhöhte Verwaltungsratsentschädigungen schliessen liessen, sieht es sich in diesem Zusammenhang nicht zu weiteren Sachverhaltsabklärungen veranlasst.