Auch wenn eine Gesellschaft nicht operativ tätig ist, muss der Verwaltungsrat seinen unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben nachkommen. Wenn die Vorinstanz der Meinung ist, dass bei einer Domizilgesellschaft das Verwaltungsratsmandat mit einem kleinen Arbeitsaufwand verbunden ist und der Beschwerdeführer entsprechend ein zu hohes Gehalt für seine Tätigkeit erhalten hat, hätte sie – wie bereits in Erwägung II/5.2.3 ausgeführt – den Marktwert der Tätigkeit abklären und beziffern müssen und die Abrechnung im VAV nicht per se verwehren dürfen.