Der Verwaltungsrat ist ein zwingendes Organ einer Aktiengesellschaft, wobei die Verwaltungsratsfunktion in ihrem Kernbereich nicht übertragen werden kann (Art. 716a des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [Fünfter Teil: Obligationenrecht] vom 30. März 1911 [OR; SR 220]). Auch wenn eine Gesellschaft nicht operativ tätig ist, muss der Verwaltungsrat seinen unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben nachkommen.