5.2.4 Die Vorinstanz begründet die ungewöhnliche Rechtsgestaltung schliesslich auch damit, dass keine der involvierten Gesellschaften eine operative Tätigkeit ausweise und es sich vermutlich um reine Domizilgesellschaften handle. Es sei auffällig, dass die Gesellschaften ähnliche Zwecke verfolgen und jeweils ähnliche Personen den Verwaltungsrat besetzen würden.