Weder die Steuerkommission Q._____ noch das Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern, haben die Steuerumgehung damit begründet, dass die Verwaltungsratshonorare bloss eine fiktive Tätigkeit abgelten würden. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer den Grenzbetrag von Fr. 21'060.00 für das VAV in den Jahren 2013 und 2014 systematisch ausgereizt hätte: Das Verwaltungsratshonorar der C._____ AG betrug in den Jahren 2013 und 2014 jeweils Fr. 9'000.00 und das Honorar der D._____ AG betrug 2013 und 2014 jeweils Fr. 10'944.00 (siehe Erw. II/4.2). - 12 -