5.4 und 5.5, in: StE 2019 B 22.1 Nr. 9). Die Schwelle zur Absonderlichkeit wird aber überschritten, wenn weitere Elemente hinzutreten und sich hieraus ergibt, dass sich das wirtschaftliche Ziel – die Vergütung effektiv geleisteter Arbeit – auf andere, wirtschaftlich klar vernünftigere, aber weniger steuergünstige Weise hätte erreichen lassen (Urteil des Bundesgerichts 2C_803/2018 vom 17. September 2019, Erw. 5.4.2, in: StE 2020 A 12 Nr. 28).