Die Ausführungen der Vorinstanz implizieren sodann, dass der Beschwerdeführer die Höhe der Verwaltungsratsmandate beliebig hoch festsetzen und bewusst an die Grenzwerte des BGSA angleichen konnte. Das Bundesgericht hat im Urteil 2C_334/2020 vom 25. November 2020, Erw. 6.2.3, erwogen, dass die Kontrolle über eine Gesellschaft und ein Entgelt, das den betragsmässigen Spielraum für das VAV ausreizt, die Gestaltung noch nicht als absonderlich erscheinen lässt, soweit das Entgelt eine tatsächliche und nicht bloss eine fiktive Tätigkeit abgilt (Urteil des Bundesgerichts 2C_611/2018 vom 16. September 2019, Erw. 5.4 und 5.5, in: StE 2019 B 22.1 Nr. 9).