Allein aufgrund der Höhe der Entschädigung lässt sich nicht bestimmen, ob die Entschädigung zu hoch oder zu tief ausfiel. Falls der Umfang der Tätigkeiten des Beschwerdeführers objektiv nicht bzw. nicht mit verhältnismässigem Aufwand direkt feststellbar war, hätte die Vorinstanz somit keine - 11 -