Davon abgesehen, dass die Vorinstanz zur Ermittlung des Pensums der selbstständigen Erwerbstätigkeit einzig auf den erzielten Gewinn abgestellt und keine näheren Abklärungen zum geleisteten Arbeitsaufwand angestellt hat, ist anzumerken, dass es dem Beschwerdeführer offen steht, ob er 80 %, 100 % oder gar 150 % arbeitet. Vor allem aber ändert die Art der Abrechnung nichts am Arbeitspensum des Beschwerdeführers: Wenn die Honorare im ordentlichen Verfahren versteuert worden wären, wäre das Pensum weiterhin gleich hoch.