5.2.3 Die Vorinstanz führt weiter aus, gemäss den eingereichten Lohnabrechnungen und den Angaben in der Steuererklärung sowie unter Berücksichtigung des Verdienstes als Selbstständigerwerbender hätte der Beschwerdeführer in den Jahren 2013 und 2014 jeweils ca. 150 % gearbeitet. Daraus müsse geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer den Lohn nicht nach Massgabe der für die einzelnen Gesellschafter geleisteten Arbeit, sondern im Hinblick auf die Schwellen von Art. 2 BGSA festgelegt habe.