5.2.2 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil unter anderem erwogen, es sei ungewöhnlich, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2009 nach Einführung des VAV seine Verwaltungsratsmandate ausgebaut sowie sukzessive die Entschädigungen hierfür erhöht habe. Dem kann nicht gefolgt werden. Dem Beschwerdeführer steht es frei, wie und wann er sich beruflich betätigen möchte bzw. wie viele Verwaltungsratsmandate er annimmt. Es ist sodann nicht ersichtlich, dass sich die Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers unmittelbar mit der Einführung des VAV im Jahr 2008 abrupt geändert hätten.