5.2.1 Die Vorinstanz führt zutreffend aus, dass aus der vom Beschwerdeführer getroffenen Wahl, die Entgelte im VAV zu versteuern, nicht allein auf eine ungewöhnliche Rechtsgestaltung und damit auf eine Steuerumgehung geschlossen werden kann. Wie vorangehend in Erwägung II/4 dargelegt, sind die formellen Voraussetzungen zur Abrechnung im VAV vorliegend erfüllt. Hintergrund der Gesetzesänderung des BGSA per 2018, wonach das VAV für Kapitalgesellschaften nicht mehr anwendbar ist (vgl. Erw.