Die Annahme einer Steuerumgehung kommt nur in ganz ausserordentlichen Situationen in Frage, namentlich wenn die gewählte Rechtsgestaltung (objektives Element) – abgesehen von den steuerlichen Aspekten – jenseits des wirtschaftlich Vernünftigen liegt. Das subjektive Element erweist sich insofern als entscheidend, als die Annahme einer Steuerumgehung ausgeschlossen bleibt, wenn andere als blosse Steuerersparnisgründe bei der Rechtsgestaltung eine relevante Rolle spielen (zum Ganzen Urteile des Bundesgerichts 2C_305/2021 vom 6. Oktober 2021, Erw. 5.1; 2C_171/2019 vom 11. Oktober 2019, Erw. 5.2.2 f.; 2C_803/2018 vom 17. September 2019, Erw. 5.4.1; BGE 142 II 399, Erw. 4.2).