Den Unterlagen ist zu entnehmen, dass die Quellensteuer von total 5 % (§ 119a Abs. 1 StG; Art. 37a Abs. 1 DBG) jeweils vom Bruttolohn des Beschwerdeführers abgezogen und auch tatsächlich mit der Ausgleichskasse abgerechnet wurde. 5. Fraglich ist, ob der vorliegende Sachverhalt als Steuerumgehung zu qualifizieren und der Quellensteuer folglich die Abgeltungswirkung gemäss § 119a Abs. 2 StG hinsichtlich der Einkommenssteuer abzusprechen ist.