Am 1. Januar 2018 wurde Art. 2 BGSA um einen zweiten Absatz ergänzt, wonach das VAV nicht anwendbar ist für Kapitalgesellschaften und Genossenschaften sowie für die Mitarbeit von Ehepartnern und Kindern im eigenen Betrieb (Art. 2 Abs. 2 BGSA). Da sich der vorliegende Sachverhalt abschliessend in den Jahren 2013 und 2014 verwirklicht hat, ist eine Rückwirkung der per 1. Januar 2018 erfolgten Gesetzesänderung unzulässig und die Gegebenheiten nach der bis zum 31. Dezember 2017 in Kraft gestandenen Fassung des BGSA zu beurteilen (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich/St. Gallen 2020, Rz.