Der Steuerabzug tritt an die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veranlagenden Kantons- und Gemeindesteuern (§ 119a Abs. 2 StG). Nach § 20b der damaligen Verordnung über die Quellensteuer vom 22. November 2000 in der für die Steuerperioden 2013 und 2014 gültigen Fassung (aQStV-AG; SAR 651.711) wird die Steuer auf der Grundlage des vom Arbeitgebenden der AHV-Ausgleichskasse gemeldeten Bruttolohns erhoben. Nach aArt. 2 Abs. 1 BGSA in der bis zum 31. Dezember 2017 gültigen Fassung können Arbeitgeber die Löhne der in ihrem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im VAV nach aArt. 3 BGSA abrechnen, sofern: