Auch wenn die Vorinstanz in ihrem Entscheid das Erreichen des Rentenalters und den Verkauf der Aktien der H._____ AG nicht thematisiert hat, ergibt sich aus dem Urteil mit genügender Klarheit, weshalb die Vorinstanz das Vorgehen des Beschwerdeführers als Steuerumgehung einstufte und von welchen Überlegungen sie sich hat leiten lassen. Der Beschwerdeführer vermochte das Urteil der Vorinstanz denn auch durchaus sachgerecht anzufechten (vgl. BGE 136 I 229, Erw. 5.2). Dementsprechend liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.