Der Vertreter des Beschwerdeführers bringt vor, die Vorinstanz habe sich nicht mit dem Einwand des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, wonach er seine Mittel noch während der Tätigkeit als Geschäftsführer der H._____ AG in verschiedene privat bzw. über seine Holding gehaltene Gesellschaften reinvestiert und er mit dem altersbedingten Rückzug aus der H._____ AG die nötigen Kapazitäten geschaffen habe, seine Tätigkeiten als Verwaltungsrat in den vorliegend betroffenen Gesellschaften auszubauen; steuerliche Überlegungen hätten dabei keine Rolle gespielt.