motiviert gewesen sei. Damit sei eine Steuerumgehung zu bejahen und die im Einspracheverfahren bestätigte Aufrechnung der dem Beschwerdeführer im Jahr 2013 und 2014 im VAV ausgerichteten Verwaltungsratshonorare zum ordentlichen Einkommen rechtmässig. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass die Voraussetzungen einer Steuerumgehung nicht erfüllt seien und die Vorinstanz ihr Urteil auf falsche Sachverhaltsannahmen und Vermutungen aufgebaut habe. Zudem habe die Vorinstanz den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. 2. Zunächst ist auf die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs einzugehen.