Art. 145 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 [DBG; SR 642.11] i. V. m. § 54 Abs. 1 VRPG). Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist daher, soweit sie die Kantons- und Gemeindesteuern 2013 und 2014 betrifft, einzutreten. II. 1. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil im Wesentlichen erwogen, dass die Voraussetzungen für die Abrechnung der vom Beschwerdeführer bezogenen Verwaltungsratshonorare im VAV erfüllt seien. Allerdings liege eine ungewöhnliche Rechtsgestaltung vor, die nur durch Steuerersparnis -5-