2. Der Beschwerdeführer begehrt die Neufestsetzung des steuerbaren und satzbestimmenden Einkommens in den Steuerperioden 2013 und 2014 sowohl für die Kantons- und Gemeindesteuern als auch für die direkte Bundessteuer. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet das Urteil 3-RV.2019.150 / 3-RV.2019.151 des Spezialverwaltungsgerichts, Abt. Steuern, vom 22. Dezember 2022, welches einzig die Kantons- und Gemeindesteuern 2013 und 2014 zum Gegenstand hat. Soweit die Beschwerde die direkte Bundessteuer 2013 und 2014 betrifft, liegt kein anfechtbares Urteil des Spezialverwaltungsgerichts, Abt. Steuern, und somit kein Anfechtungsobjekt vor, weshalb darauf nicht einzutreten ist (vgl.