2. In seiner Eingabe vom 13. Februar 2023 verzichtete das Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern, auf die Erstattung einer Vernehmlassung. Am 6. März 2023 reichte der Vertreter des Beschwerdeführers neue Unterlagen ein. Das Kantonale Steueramt (KStA) beantragte in ihrer -4- Beschwerdeantwort vom 14. März 2023 die Abweisung der Beschwerde. Der Stadtrat Q._____ hat keine Beschwerdeantwort eingereicht. 3. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 2. Juli 2024 beraten und entschieden. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: